Paintball-HSK
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Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltung


Für alle Lieferungen und Leistungen sowie für Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen gelten die nachstehenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht für jeden Einzelfall erneut ausdrücklich vereinbart werden. Änderungen der Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, selbst wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

II. Angebote und Auftragsannahme

1.) Alle Angebote sind freibleibend. Mündliche und telefonische Angebote sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich. Wir behalten uns vor, den uns erteilten Auftrag schriftlich zu bestätigen. In diesem Fall gilt der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Bestellungsannahme zustande, mit deren Empfang der Kunde die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen anerkennt und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte.

2.) Wir sind nicht zur Annahme von Anschlußbestellungen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei einer vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.

III. Fracht, Verpackung, Transport und Gefahr

1.) Für den Fall, dass Waren bearbeitet werden sollen, hat der Besteller die Waren frei Firmensitz anzuliefern.

2.) Unsere Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von uns frachtfrei oder mit unseren eigenen Transportmitteln geliefert wird. Der Abschluß etwaiger Transport- oder sonstiger Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.

3.) Bei Lieferungen nach nationalen und internationalen Normen oder Bedingungen müssen diese jeweils ausdrücklich vereinbart werden.

4.) Holt der Besteller die zur Bearbeitung übergebenen bzw. durch uns gefertigten Erzeugnisse nicht am vereinbarten Tage ab, können wir Lagergebühren berechnen. Wir sind auch dann berechtigt, Lagergebühren zu berechnen, wenn der Besteller die Erzeugnisse nicht innerhalb von 10 Tagen nachdem wir ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt haben, abholt.

5.) Ohne Vorschrift des Kunden werden Versandweg und Versandart nach bestem Wissen und Gewissen gewählt.

6.) Paintballs werden ohne Garantie auf mögliche Transportschäden oder zerstörung geliefert.Es können keinerlei Schadensansprüche uns oder DHL gegenüber geltend gemacht werden.


IV. Preise

1.) Die mit uns vereinbarten Preise sind aufgrund der derzeitigen Kosten kalkuliert. Preisberichtigungen bleiben vorbehalten, sofern sich die Kostenlage ändert.

V. Zahlung und Verzug

Wenn auf Rechnungen nichts anderes vermerkt ist, gilt für den Endkunden folgendes:


- Wir liefern grundsätzlich per Nachnahme.

- Wir akzeptieren auch Zahlungen per Überweisung.

-Wir akzepitieren auch PayPal Zahlungen.

Für den Händler gilt:

Bei Besitz einer Waffenhandelslizenz oder Nachweis einer Werbepräzenz in einem gängigen Werbemedium (Kataloge, Anzeigen, Gelbe Seiten, etc.) gelten folgende Konditionen:

- Erstbestellung per Nachnahme
- kein Mindestbestellwert

2.) Im Falle des Verzuges können wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Wechseldiskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 8% fordern. Gerät der Kunde in Verzug, so können wir die Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

3.) Wird eine Rechnung nicht fristgerecht oder werden mit dem Besteller vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort in bar fällig. Wir sind darüber hinaus berechtigt, vom Besteller geeignete Sicherheiten zu verlangen.

4.) Die Erstattung von Bargeld ist nicht möglich,wenn die Produkte ausserhalb von unseren Geschäftsräumen gekauft wurden.Nicht Lieferbare Produkte werden mit einer Gutschrift für den nächsten Einkauf bei Angegebener Gutschriftnummer verrechnet.

VI. Liefertermine

1.) Haben wir dem Besteller verbindliche Liefertermine zugesagt, ist dieser nur berechtigt, bei Nichteinhaltung des Termines, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns zuvor eine Nachfrist von mindestens 14 Werktagen gesetzt hat. Ein Rücktritt scheidet aus, wenn die Lieferverzögerung aufgrund höherer Gewalt entstanden ist, weil der Besteller ihm obliegende Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.

2.) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

3.) Wir sind zu vorfristigen und Teillieferungen berechtigt. In diesem Fall können wir bei Auslieferung getrennt berechnen.

4.) Krieg, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, Streik, Verfügungen von hoher Hand, sowie alle Fälle höherer Gewalt, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Ferner berechtigen uns derartige Ereignisse, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß dem Kunden ein Recht auf Schadensersatz zusteht. Wenn wir vom Vertrag nicht zurückgetreten sind, so bleibt der Kunde trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet. Dies gilt auch für Lieferverzögerungen, die ohne unser Verschulden durch Dritte verursacht werden.

VII. Mängelrügen

1.) Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung unter Bezeichnung der Mängel geltend gemacht werden. Eine Mängelhaftung besteht nur dann, wenn uns Gelegenheit zur Überprüfung gegeben wird und an den beanstandeten Gegenständen ohne unsere Zustimmung keine Veränderungen vorgenommen worden sind. Transportschäden sind keine Mängel. Beanstandungen berechtigen in keinem Fall den Kunden zu Schadensersatzforderungen, Wandlungen, Minderungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.

2.) Die kostenlose Ersatzleistung berechtigter Mängel erfolgt nur für die Beseitigung der Mängel bis zur Höhe des Rechnungsbetrages. Schadensersatzpflicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden darüber hinaus, sowie evtl. Verzugsstrafen werden ausdrücklich ausgeschlossen.

3.) Für den Fall, daß Waren bearbeitet werden sollen, übernehmen wir für Schäden, die aufgrund von Fertigungsangaben des Bestellers auftreten (Zeichnungsfehler, fehlerhafe Muster, falsche Bearbeitung verlangt etc.), keinerlei Haftung. Versuche gehen auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

4.) Für den Fall, daß Waren bearbeitet werden sollen, besteht für uns grundsätzlich keine Meldepflicht gegenüber dem Auftraggeber bei Vorliegen oder Auftreten irgendwelcher Unregelmäßigkeiten bei der Anlieferung, da wir annehmen müssen, daß der Anlieferungszustand dem Auftraggeber bekannt ist und von ihm als tragbar erachtet wird.

5.) Ausschuß und Fehlmengen bei Kleinteilen bis zu 5% des Auftragsvolumens berechtigen nicht zu Mängelansprüchen. Ein höherer Prozentsatz ist vom Besteller nachzuweisen. Branchenübliche bzw. materialbedingte technische Toleranzen bleiben vorbehalten.

6.) Für den Fall, daß Waren bearbeitet werden sollen, haften wir nicht, wenn das vom Besteller gelieferte Gut Materialfehler aufweist oder zur Bearbeitung ungeeignet ist. Ist das gelieferte Material zur Bearbeitung ungeeignet, wird von uns keine Haftung für Folgeschäden übernommen.

7.) Haftung (Freizeichnungsklausel) Ansprüche des Käufers bzw. Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht Liefergegenstand selbst, sondern nur mittelbar durch diesen entstanden sind, werden in keinem Fall anerkannt.

VII. Sicherungseigentum und Forderungsabtretung

1.) Erhält der Besteller die von uns produzierten bzw. von uns bearbeiteten Gegenstände, bevor er unsere Rechnug erfüllt hat, so überträgt er uns das Eigentum an diesen Gegenständen zur Sicherung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen. Wir nehmen die Eigentumsübertragung schon heute an und vereinbaren zugleich mit dem Besteller, daß dieser die sicherungsweiseübereigneten Gegenstände weiterhin nutzen und im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern kann. Die aufgrund einer Veräußerung entstehende Forderung tritt der Besteller hiermit ab. Wir nehmen die Abtretung schon heute an. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Drittschuldner und die Höhe seiner Verbindlichkeiten mitzuteilen. Wir ermächtigen den Besteller insoweit und solange zur Einziehung der Forderungen, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.

2.) Werden die in unserem Sicherungseigentum stehenden Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Materialien verbunden, so steht uns nach dem wertmäßigen Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache zu. Bei der Veräußerung der neuen Sache erwerben wir die anteilmäßige Forderung, die dem Besteller gegenüber dem Erwerber der neuen Sache zusteht.

3.) Sind von uns bearbeitete Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, erwerben wir bis zur Erfüllung unserer Ansprüche das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb, das dem Besteller zusteht. Sind die von uns produzierten bzw. bearbeiteten Gegenstände bereits an Dritte zur Sicherung übereignet, so tritt uns der Besteller seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Dasselbe gilt für seinen etwaigen Anspruch aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. Auch diese Abtretungen nehmen wir bereits heute an.

IX. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Abtretung von gegen uns gerichteten Ansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn seine Forderung von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

X. Schutzrechte

Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Kunden übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Kunde uns gegenüber die Gewähr dafür, daß durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.) Erfüllungsort ist unser Versandort, Zahlungsort unser Sitz.

2.) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das für unseren Sitz zuständige Gericht.

XII. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Beide Parteien verpflichten sich schon heute, unwirksame Bedingungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinne der vorstehenden Bestimmungen am nächsten kommen.

XIII. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine abweichende Regelung beinhalten. Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn sie der Bestellung zugrunde gelegen haben und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir uns schriftlich mit der Geltung der Bedingungen des Bestellers einverstanden erklärt haben.

Stand 14.07.2005

Hinweis auf Beteiligung am Befreiungssystem der Duales System Deutschland

"Hinsichtlich der von uns erstmals mit Ware befüllten und an private Endverbraucher abgegebene Verkaufsverpackungen hat sich unser Unternehmen zur Sicherstellung der Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten nach § 6 VerpackV dem bundesweit tätigen Rücknahmesystem der Duales System Deutschland GmbH, Köln, (Kundennummer: 5565306) angeschlossen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Duales System Deutschland www.gruener-punkt.de




Umgang mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen

Die in unserem Shop erhältlichen Paintballmarkierer sind Druckluft- und CO2- Waffen mit einer Mündungsenergie von unter 7,5 Joule (J). Die entsprechenden, untenstehenden Gesetze sind zu befolgen.

1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2 -Waffen über 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2 -Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)

Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2 -Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).

2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2 -Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2 -Waffen

Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG).

Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:

Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.


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